Dezember 2003 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage sein sollte, beschlagene Scheiben vom Rollstuhl aus zu säubern, und wenn ihr – auf Grund einer inkompletten Tetraplegie – das Ausharren im kalten Fahrzeug während der Zeit, welche die Standardheizung für die Enteisung der Scheiben benötigt, weniger zumutbar ist (Urteil des Eidgenössischen 2016 Sozialversicherungsrecht 61