Eine wesentliche Erleichterung durch eine Standheizung, welche die Finanzierung dieser kostspieligen Zusatzausrüstung durch die Invalidenversicherung als verhältnismässig erscheinen liesse, sei grundsätzlich nicht gegeben. Vielmehr sei es der versicherten Person im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar, den mit der alleinigen Verwendung der Standardheizung verbundenen zeitlichen Mehraufwand zu erbringen. Dabei sei einer allfälligen Unterkühlung des Körpers mittels geeigneter Kleidung vorzubeugen (Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2014 vom 7. November 2014 E. 6.1; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 589/2003 vom 11. Dezember 2003 E. 3.2).