sicherungsgerichts I 829/05 vom 16. August 2006 E. 3.3.2). Erfahrungsgemäss unterliegen jedoch Ledersitze wesentlich grösseren Oberflächentemperaturschwankungen als Stoffsitze, weshalb sie unter diesem Aspekt nicht als zweckmässig zu erachten sind, zumal das Fahrzeug zwar über eine Sitzheizung, nicht aber über eine Sitzbelüftung zur Kühlung verfügt. Die Übernahme der Kosten für die Lederausstattung "Lugano" wurde damit von der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint.