2099 KHMI zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuweichen und es sind die vollen Kosten für das automatische Getriebe im Umfang von EUR 2'150.00 zu übernehmen. Die Kostengutsprache hat – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 16. Juli 2015 richtig erkannte – in Euro zu erfolgen, weil der Kaufpreis in Euro geleistet wurde, womit der Erstattungsanspruch ebenfalls auf Euro lautet (vgl. hierzu BGE 134 III 151). 3.4. Hinsichtlich der Lederausstattung "Lugano" gibt der Beschwerdeführer an, diese erleichtere ihm das Ein- und Aussteigen. Ferner leide er an Blasen- und Darmfunktionsstörungen, weshalb ein Ledersitzbezug wegen der erleichterten Reinigung praktischer sei.