weitere diesbezügliche Anpassungskosten, wie die Abklärungsperson richtigerweise festhält. Weil zwar der Preis für das Automatikgetriebe die gesetzte Limite von Fr. 1'300.00 gemäss Rz. 2099 KHMI übersteigt, jedoch die Voraussetzungen der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme im Sinne des Gesagten trotzdem erfüllt sind, liegt ein Ausnahmefall vor (vgl. vorne E. 3.3.1. und Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2014 vom 19. Mai 2015 E. 4.5 mit Hinweisen). Es ist damit vorliegend von der erwähnten Beschränkung in Rz. 2099 KHMI zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuweichen und es sind die vollen Kosten für das automatische Getriebe im Umfang von EUR 2'150.00 zu übernehmen.