Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2007 vom 22. August 2008 E. 4.3.1). 3.3.2. Unbestritten und auf Grund einer aktenkundigen Verfügung des kantonalen Strassenverkehrsamts vom 29. März 2001 auch hinreichend erstellt ist, dass der Beschwerdeführer auf ein automatisches Getriebe angewiesen ist, wobei je nach Fahrzeugtyp für die Betätigung der Getriebewahlsperre eine Zusatzvorrichtung erforderlich ist. Aus diesem Grund wurde beim früheren Personenwagen "Peugeot 406 Break" die Schalthebelvorrichtung des Automatikgetriebes entsprechend adaptiert, weil der Beschwerdeführer den Arretierungsknopf nicht betätigen konnte.