Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Setzt das BSV weisungsmässig Preislimiten fest und konkretisiert so das gesetzliche Erfordernis der einfachen und zweckmässigen Ausführung eines Hilfsmittels, so darf damit der Hilfsmittelanspruch einer versicherten Person jedoch nicht eingeschränkt werden.