3.2. Bezüglich der erwähnten ab Werk verbauten optionalen Ausstattungen hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 16. Juli 2015 zutreffend erkannt, dass auch diese unter dem Titel der invaliditätsbedingten Abänderung von Motorfahrzeugen im Sinne von Ziff. 10.05 des HVI-Anhangs der Kostengutsprache zugänglich sind, auch wenn keine eigentliche Nachrüstung im Sinne einer Abänderung erfolgt (vgl. hierzu SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 451 mit Hinweisen). 3.3. 3.3.1. Das automatische Getriebe "7G-TRONIC PLUS" hat einen Listenpreis von EUR 2'150.00 exkl. MwSt. (…).