Nachdem die Beschwerdegegnerin in diesem Sinne am 17. September 2014 einen Vorbescheid erlassen und der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2014 Einwände erhoben hatte, holte die Beschwerdegegnerin zusätzlich eine Stellungnahme bezüglich Harnund Stuhlinkontinenz bei der behandelnden Ärztin ein. H., Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, (…), beantwortete diese Anfrage am 16. März 2015 dahingehend, dass trotz bestmöglicher Vorkehrungen eine Harn- und Stuhlinkontinenz nicht gänzlich vermieden werden könne. 2016 Sozialversicherungsrecht 57