Dies könne jedoch wegen möglicher medizinisch relevanter Faktoren nicht abschliessend beurteilt werden. Total seien neben den – hier unstreitigen – weiteren Kosten der Abänderung durch die G. AG, (…), im Umfang von total Fr. 48'968.45 für das automatische Getriebe Fr. 1'300.00 und für das weitere Zubehör ab Werk EUR 4'225.00 der Kostengutsprache zugänglich. Nachdem die Beschwerdegegnerin in diesem Sinne am 17. September 2014 einen Vorbescheid erlassen und der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2014 Einwände erhoben hatte, holte die Beschwerdegegnerin zusätzlich eine Stellungnahme bezüglich Harnund Stuhlinkontinenz bei der behandelnden Ärztin ein.