Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Änderungen am neuen Fahrzeug. Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge am 17. Juni 2014 eine fachtechnische Beurteilung durch die SAHB, welche am 20. August 2014 erstattet wurde. Bezüglich der hier streitigen Positionen wird in dieser mit Verweis auf Rz. 2099 KHMI ausgeführt, das automatische Getriebe könne im Umfang von Fr. 1'300.00 übernommen werden. Lederausstattung und Standheizung seien nicht zu übernehmen. Dies könne jedoch wegen möglicher medizinisch relevanter Faktoren nicht abschliessend beurteilt werden.