2. (Grundsätze zum Anspruch auf kostspielige Hilfsmittel für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge nach Art. 8 und 21 Abs. 2 IVG, Art. 14 IVV, Art. 2 HVI sowie Ziff. 10.05 HVI-Anhang) 3. 3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – nach vorgängiger Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin – in Deutsch- 56 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016