{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-02-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2015-521_2016-02-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2520", "Checksum": "21e94f7280c93968d5efb2c0d500278d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2015.521"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 16.02.2016 VBE.2015.521"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. 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In begründeten Ausnahmen kann dabei von den Preislimiten gemäss dem entsprechenden Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen abgewichen werden, wenn das Hilfsmittel die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt; vorliegend bejaht für den Einbau eines automatischen Getriebes.\n\n2016 Sozialversicherungsrecht 55\n\n4.\nIm Sinne vorstehender Erwägungen hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 die Wertschriftenhandelstätigkeit der Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2014\nzu Recht nicht als gewerbsmässig qualifiziert und die Beschwerdeführerin folglich richtigerweise nicht als Selbständigerwerbende\nder Ausgleichskasse angeschlossen. Die dagegen erhobene\nBeschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.\n\n4 Art. 8 und 21 IVG; Art. 14 IVV; Art. 2 HVI; Ziff. 10.05 HVI-Anhang\nPrüfung des Anspruchs auf invaliditätsbedingte Abänderungen von\nMotorfahrzeugen als kostspielige Hilfsmittelversorgung. In begründeten\nAusnahmen kann dabei von den Preislimiten gemäss dem entsprechenden\nKreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen abgewichen\nwerden, wenn das Hilfsmittel die übrigen Anspruchsvoraussetzungen\nerfüllt; vorliegend bejaht für den Einbau eines automatischen Getriebes.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 16. Februar\n2016 i.S. A.S. gegen SVA Aargau (VBE.2015.521; bestätigt durch Urteil des\nBundesgerichts 8C_256/2016 vom 22. Juli 2016)\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n(Grundsätze zum Anspruch auf kostspielige Hilfsmittel für die\nFortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt\noder für die Selbstsorge nach Art. 8 und 21 Abs. 2 IVG, Art. 14 IVV,\nArt. 2 HVI sowie Ziff. 10.05 HVI-Anhang)\n3.\n3.1.\nDen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – nach\nvorgängiger Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin – in Deutsch-\n56 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016\n\nland das Fahrzeug \"Mercedes-Benz E 220 CDI T-Modell\" als\nNeuwagen erworben hat, weil sein bisheriges angepasstes Fahrzeug\n\"Peugeot 406 Break\" mit Jahrgang 2000 das Ende der Lebensdauer\nerreicht habe. Unter anderem waren im neuen Fahrzeug ab Werk folgende optionalen Ausstattungen verbaut:\n\nCode Bezeichnung Preis (in EUR)\n211 Polsterung Leder \"Lugano\" schwarz 1'730.00\n228 Standheizung 1'370.00\n427 7G-TRONIC PLUS 2'150.00\n\nMit Eingabe vom 10. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer\ndie Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Änderungen am neuen Fahrzeug. Die Beschwerdegegnerin\nveranlasste in der Folge am 17. Juni 2014 eine fachtechnische Beurteilung durch die SAHB, welche am 20. August 2014 erstattet wurde.\nBezüglich der hier streitigen Positionen wird in dieser mit Verweis\nauf Rz. 2099 KHMI ausgeführt, das automatische Getriebe könne im\nUmfang von Fr. 1'300.00 übernommen werden. Lederausstattung\nund Standheizung seien nicht zu übernehmen. Dies könne jedoch wegen möglicher medizinisch relevanter Faktoren nicht abschliessend\nbeurteilt werden. Total seien neben den – hier unstreitigen – weiteren\nKosten der Abänderung durch die G. AG, (…), im Umfang von total\nFr. 48'968.45 für das automatische Getriebe Fr. 1'300.00 und für das\nweitere Zubehör ab Werk EUR 4'225.00 der Kostengutsprache zugänglich. Nachdem die Beschwerdegegnerin in diesem Sinne am\n17. September 2014 einen Vorbescheid erlassen und der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2014 Einwände erhoben hatte, holte die Beschwerdegegnerin zusätzlich eine Stellungnahme bezüglich Harnund Stuhlinkontinenz bei der behandelnden Ärztin ein. H., Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, (…), beantwortete\ndiese Anfrage am 16. März 2015 dahingehend, dass trotz bestmöglicher Vorkehrungen eine Harn- und Stuhlinkontinenz nicht gänzlich\nvermieden werden könne.\n2016 Sozialversicherungsrecht 57\n\n"}