2016 Sozialversicherungsrecht 55 4. Im Sinne vorstehender Erwägungen hat die Beschwerdegegne- rin mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 die Wertschrif- tenhandelstätigkeit der Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2014 zu Recht nicht als gewerbsmässig qualifiziert und die Beschwer- deführerin folglich richtigerweise nicht als Selbständigerwerbende der Ausgleichskasse angeschlossen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4 Art. 8 und 21 IVG; Art. 14 IVV; Art. 2 HVI; Ziff. 10.05 HVI-Anhang Prüfung des Anspruchs auf invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen als kostspielige Hilfsmittelversorgung. In begründeten Ausnahmen kann dabei von den Preislimiten gemäss dem entsprechenden Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen abgewichen werden, wenn das Hilfsmittel die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt; vorliegend bejaht für den Einbau eines automatischen Getriebes. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 16. Februar 2016 i.S. A.S. gegen SVA Aargau (VBE.2015.521; bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2016 vom 22. Juli 2016) Aus den Erwägungen 2. (Grundsätze zum Anspruch auf kostspielige Hilfsmittel für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge nach Art. 8 und 21 Abs. 2 IVG, Art. 14 IVV, Art. 2 HVI sowie Ziff. 10.05 HVI-Anhang) 3. 3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – nach vorgängiger Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin – in Deutsch- 56 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 land das Fahrzeug "Mercedes-Benz E 220 CDI T-Modell" als Neuwagen erworben hat, weil sein bisheriges angepasstes Fahrzeug "Peugeot 406 Break" mit Jahrgang 2000 das Ende der Lebensdauer erreicht habe. Unter anderem waren im neuen Fahrzeug ab Werk fol- gende optionalen Ausstattungen verbaut: Code Bezeichnung Preis (in EUR) 211 Polsterung Leder "Lugano" schwarz 1'730.00 228 Standheizung 1'370.00 427 7G-TRONIC PLUS 2'150.00 Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für invaliditätsbe- dingte Änderungen am neuen Fahrzeug. Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge am 17. Juni 2014 eine fachtechnische Beur- teilung durch die SAHB, welche am 20. August 2014 erstattet wurde. Bezüglich der hier streitigen Positionen wird in dieser mit Verweis auf Rz. 2099 KHMI ausgeführt, das automatische Getriebe könne im Umfang von Fr. 1'300.00 übernommen werden. Lederausstattung und Standheizung seien nicht zu übernehmen. Dies könne jedoch we- gen möglicher medizinisch relevanter Faktoren nicht abschliessend beurteilt werden. Total seien neben den – hier unstreitigen – weiteren Kosten der Abänderung durch die G. AG, (…), im Umfang von total Fr. 48'968.45 für das automatische Getriebe Fr. 1'300.00 und für das weitere Zubehör ab Werk EUR 4'225.00 der Kostengutsprache zu- gänglich. Nachdem die Beschwerdegegnerin in diesem Sinne am 17. September 2014 einen Vorbescheid erlassen und der Beschwerde- führer am 15. Oktober 2014 Einwände erhoben hatte, holte die Be- schwerdegegnerin zusätzlich eine Stellungnahme bezüglich Harn- und Stuhlinkontinenz bei der behandelnden Ärztin ein. H., Fachärz- tin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, (…), beantwortete diese Anfrage am 16. März 2015 dahingehend, dass trotz bestmög- licher Vorkehrungen eine Harn- und Stuhlinkontinenz nicht gänzlich vermieden werden könne. 2016 Sozialversicherungsrecht 57 3.2. Bezüglich der erwähnten ab Werk verbauten optionalen Aus- stattungen hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 16. Juli 2015 zutreffend erkannt, dass auch diese unter dem Titel der invaliditätsbedingten Abänderung von Motorfahrzeugen im Sinne von Ziff. 10.05 des HVI-Anhangs der Kostengutsprache zugänglich sind, auch wenn keine eigentliche Nachrüstung im Sinne einer Abänderung erfolgt (vgl. hierzu SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 451 mit Hinweisen). 3.3. 3.3.1. Das automatische Getriebe "7G-TRONIC PLUS" hat einen Lis- tenpreis von EUR 2'150.00 exkl. MwSt. (…). Die Beschwerdegegne- rin will davon mit Verweis auf Rz. 2099 KHMI bloss Fr. 1'300.00 übernehmen. Bei der KHMI handelt es sich um eine Verwaltungs- weisung, die sich an die Durchführungsstellen richtet und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich ist. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an- wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in- terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr- leisten, Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Setzt das BSV weisungsmässig Preislimiten fest und konkretisiert so das gesetzliche Erfordernis der einfachen und zweckmässigen Ausfüh- rung eines Hilfsmittels, so darf damit der Hilfsmittelanspruch einer versicherten Person jedoch nicht eingeschränkt werden. Eine Preisli- mite darf insbesondere nicht dazu führen, dass einer versicherten Person ein zuvor als notwendig erkanntes Hilfsmittel vorenthalten wird (BGE 130 V 163 E. 4.3.2 und 4.3.3 S. 172 ff.; vgl. auch BUCHER, a.a.O., Rz. 424 ff.). Auch ein die Preislimite überschreiten- des Hilfsmittel kann demnach das Erfordernis der einfachen und zweckmässigen Ausführung erfüllen (BGE 131 V 167 E. 3 S. 170 f.; 58 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2007 vom 22. August 2008 E. 4.3.1). 3.3.2. Unbestritten und auf Grund einer aktenkundigen Verfügung des kantonalen Strassenverkehrsamts vom 29. März 2001 auch hin- reichend erstellt ist, dass der Beschwerdeführer auf ein automa- tisches Getriebe angewiesen ist, wobei je nach Fahrzeugtyp für die Betätigung der Getriebewahlsperre eine Zusatzvorrichtung erforder- lich ist. Aus diesem Grund wurde beim früheren Personenwagen "Peugeot 406 Break" die Schalthebelvorrichtung des Automatik- getriebes entsprechend adaptiert, weil der Beschwerdeführer den Arretierungsknopf nicht betätigen konnte. Im hier fraglichen Fahrzeug "Mercedes Benz E 220 CDI T-Modell" sind ein Hebel- verlegungspaket zum Preis von EUR 540.00 sowie ein "DIRECT SELECT"-Wahlhebel verbaut. Im diesbezüglichen SAHB-Abklä- rungsbericht vom 20. August 2014 ging die Abklärungsperson davon aus, das Hebelverlegungspaket bewirke eine werkseitige Montage des Gangwahlhebels rechts an der Lenksäule. Dies ermögliche eine einfachere Bedienung, insbesondere der Hebelentsperrung. Ferner entfalle damit ein zusätzliches Transferhindernis. Dies sei nach- vollziehbar und zweckmässig, weil weitere Anpassungen des Gang- wahlhebels eingespart werden könnten. Es werde daher die Kosten- übernahme empfohlen. Die Abklärungsperson verkennt dabei, dass der "DIRECT SELECT"-Wahlhebel bei Auswahl des aufpreispflich- tigen "7G-TRONIC PLUS"-Automatikgetriebes ohne zusätzliche Kosten ab Werk rechts an der Lenksäule verbaut wird (…). Das Hebelverlegungspaket indes bewirkt die Bedienbarkeit der sich links der Lenksäule befindlichen Blinker- und Tempomathebel von rechts (…). Trotzdem ist dem SAHB-Abklärungsbericht vom 20. August 2014 insofern zuzustimmen, als das Fahrzeug durch die Wahl des "7G-TRONIC PLUS"-Automatikgetriebes gleichzeitig mit einem für den Beschwerdeführer bereits optimal angepassten Automatikwahl- hebel ("DIRECT SELECT"-Wahlhebel) ab Werk ausgeliefert wurde. Damit entfallen – anderes als beim erwähnten Fahrzeug "Peugeot 406 Break" oder anderen Fahrzeugen mit in der Mittelkonsole verbauten Gangwahlhebeln mit herkömmlicher Getriebewahlsperre – 2016 Sozialversicherungsrecht 59 weitere diesbezügliche Anpassungskosten, wie die Abklärungsperson richtigerweise festhält. Weil zwar der Preis für das Automatik- getriebe die gesetzte Limite von Fr. 1'300.00 gemäss Rz. 2099 KHMI übersteigt, jedoch die Voraussetzungen der Einfachheit und Zweck- mässigkeit der Massnahme im Sinne des Gesagten trotzdem erfüllt sind, liegt ein Ausnahmefall vor (vgl. vorne E. 3.3.1. und Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2014 vom 19. Mai 2015 E. 4.5 mit Hin- weisen). Es ist damit vorliegend von der erwähnten Beschränkung in Rz. 2099 KHMI zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuweichen und es sind die vollen Kosten für das automatische Getriebe im Umfang von EUR 2'150.00 zu übernehmen. Die Kostengutsprache hat – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 16. Juli 2015 richtig erkannte – in Euro zu erfolgen, weil der Kaufpreis in Euro geleistet wurde, womit der Erstattungsanspruch ebenfalls auf Euro lautet (vgl. hierzu BGE 134 III 151). 3.4. Hinsichtlich der Lederausstattung "Lugano" gibt der Beschwer- deführer an, diese erleichtere ihm das Ein- und Aussteigen. Ferner leide er an Blasen- und Darmfunktionsstörungen, weshalb ein Leder- sitzbezug wegen der erleichterten Reinigung praktischer sei. Es ist indes der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass damit jedenfalls bloss die Belederung des Fahrersitzes zu rechtfertigen wäre, wo- hingegen die Lederausstattung "Lugano" unbestrittenermassen die gesamte Innenausstattung erfasst. Doch auch bezüglich des leder- bezogenen Fahrersitzes ist nicht von einer einfachen und zweck- mässigen Ausführung auszugehen. Vielmehr sind sowohl der verein- fachte Transfer vom und in das Fahrzeug als auch die erleichterte Reinigungsfähigkeit auch durch die Verwendung geeigneter Schonbezüge wesentlich kostengünstiger ebenfalls zu erreichen. So- weit die Dauerhaftigkeit und Robustheit von Ledersitzbezügen ange- führt wird, sind diese weder aktenmässig erstellt noch angesichts heutiger moderner Stoffe überzeugend. Im Übrigen führen auch die erwähnten Schonbezüge zum gleichen Effekt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bezüglich Standheizung un- ter anderem eine Temperaturregulationsstörung anführt (dazu so- gleich unter E. 3.5.; vgl. hierzu auch Urteil des Eidgenössischen Ver- 60 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 sicherungsgerichts I 829/05 vom 16. August 2006 E. 3.3.2). Erfah- rungsgemäss unterliegen jedoch Ledersitze wesentlich grösseren Oberflächentemperaturschwankungen als Stoffsitze, weshalb sie unter diesem Aspekt nicht als zweckmässig zu erachten sind, zumal das Fahrzeug zwar über eine Sitzheizung, nicht aber über eine Sitzbelüftung zur Kühlung verfügt. Die Übernahme der Kosten für die Lederausstattung "Lugano" wurde damit von der Beschwerde- gegnerin zu Recht verneint. 3.5. 3.5.1. Bezüglich der Standheizung gibt der Beschwerdeführer an, ihm stehe weder an seinem Wohn- noch am Arbeitsort ein geschützter Parkplatz zur Verfügung, was von der Beschwerdegegnerin so aner- kannt wird. Er sei weiter nicht in der Lage, das Fahrzeug von Eis und Schnee zu befreien, weshalb es der Standheizung bedürfe. Schliess- lich sei zu beachten, dass er als Tetraplegiker an Temperaturregulati- onsstörungen leide, weshalb ihm das Verharren im kalten Auto unzu- mutbar sei. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung können Vereisung und Beschlag an den Scheiben grundsätzlich auch mit der Standardheizung des Fahrzeuges entfernt werden. Eine wesentliche Erleichterung durch eine Standheizung, welche die Finanzierung die- ser kostspieligen Zusatzausrüstung durch die Invalidenversicherung als verhältnismässig erscheinen liesse, sei grundsätzlich nicht gege- ben. Vielmehr sei es der versicherten Person im Rahmen ihrer Scha- denminderungspflicht zumutbar, den mit der alleinigen Verwendung der Standardheizung verbundenen zeitlichen Mehraufwand zu erbrin- gen. Dabei sei einer allfälligen Unterkühlung des Körpers mittels ge- eigneter Kleidung vorzubeugen (Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2014 vom 7. November 2014 E. 6.1; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 589/2003 vom 11. Dezem- ber 2003 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die versi- cherte Person nicht mehr in der Lage sein sollte, beschlagene Schei- ben vom Rollstuhl aus zu säubern, und wenn ihr – auf Grund einer inkompletten Tetraplegie – das Ausharren im kalten Fahrzeug wäh- rend der Zeit, welche die Standardheizung für die Enteisung der Scheiben benötigt, weniger zumutbar ist (Urteil des Eidgenössischen 2016 Sozialversicherungsrecht 61 Versicherungsgerichts I 829/05 vom 16. August 2006 E. 3.3.2). Da- bei ist insbesondere zu beachten, dass es in den hiesigen Breitengra- den auch im Winter äusserst selten zu einer Vereisung der Fahrzeug- scheiben während eines Arbeitstages kommt. Leichten Fällen kann dabei mittels der Standardheizung begegnet werden, den sehr selte- nen Fällen starker Vereisung mit zu erwartender Hilfe von Drittpersonen wie Arbeitskollegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2014 vom 7. November 2014 E. 6.1 und 6.2.2; vgl. auch Ur- teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 829/05 vom 16. Au- gust 2006 E. 3.4). 3.5.2. Vorliegend verhält es sich nicht anders. Zwar verfügt der Be- schwerdeführer weder an seinem Wohn- noch an seinem Arbeitsort über einen geschützten Parkplatz. Indes ist auf Grund der geographi- schen Lage der beiden Orte im Sinne erwähnter Rechtsprechung auch nicht mit einem häufigen Auftreten dieser Problematik zu rech- nen. Angesichts des ausgesprochenen Ausnahmecharakters von schweren Vereisungen ist es dem Beschwerdeführer vielmehr zumut- bar, den leicht erhöhten Aufwand durch die Benutzung der Standard- heizung in Kauf zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2014 vom 7. November 2014 E. 6.1 und 6.2.2; vgl. auch Urteil des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts I 829/05 vom 16. August 2006 E. 3.4 in fine). Im Übrigen wird der Beschwerdeführer bei Fällen schwerer Vereisung in der Regel ohnehin auf Dritthilfe angewiesen sein, weil im Sinne der Betriebssicherheit auch die Scheinwerfer und Lichter des Fahrzeugs sowie bei Schneefall dessen Dach freigeräumt werden müssen (vgl. Art. 29 und 41 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG]), was auch durch eine Standheizung nicht zu bewerkstelligen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2014 vom 7. November 2014 E. 6.2.2). In diesem Sinne ist der Anspruch auf eine Standheizung zu verneinen. 4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde- gegnerin die Kosten des automatischen Getriebes von EUR 2'150.00 vollumfänglich und nicht bloss teilweise im Umfang von Fr. 1'300.00 zu übernehmen hat. Ein Anspruch auf die Lederausstattung "Lugano" 62 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 und die Standheizung besteht demgegenüber nicht. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und die Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 16. Juli 2015 entsprechend anzupassen. 5 Art. 5 und 64 MVG Haftung der Militärversicherung für eine während der Rekrutenschule erstmals aufgetretene Bechterew-Erkrankung bejaht, da der Entlastungs- beweis nach Art. 5 Abs. 2 MVG nicht erbracht werden konnte. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. Juni 2016, i.S. F.T. gegen Militärversicherung S. (VBE.2016.50; bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2016 vom 1. Dezember 2016) Aus den Erwägungen 2. 2.1. (...) 2.2. Art. 5 Abs. 1 MVG statuiert die gesetzliche Vermutung, wonach die während des Dienstes in Erscheinung getretene und festgestellte Gesundheitsschädigung während des Dienstes (vollständig) verur- sacht worden ist (sog. Kontemporalitätshaftung; CHRISTOF STEGER- BRUHIN, Die Haftungsgrundsätze der Militärversicherung, 1996, S. 215; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum MVG vom 19. Juni 1992, 2000, N. 13 f. zu Art. 5 MVG). Die Vermutung bezieht sich dabei auf den natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 111 V 370 E. 1b S. 272 f.; JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 30 bei Vorbemer- kungen zu Art. 5 bis 7 MVG). Die Haftung erstreckt sich auf alle ungünstigen Einwirkungen während des Dienstes, d.h. nicht nur durch den Dienst bedingte Ursachen oder typische Militärgefahren. Sie beschränkt sich nicht auf die im spezifischen Militärrisiko be-