In der Pflegeverordnung des Kantons Aargau (…) ist in § 42 Abs. 1 geregelt, dass bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, eine Tagestaxe von maximal Fr 160.00 als Ausgabe gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG-AG anerkannt wird, wobei dieser Betrag auf begründeten Antrag hin auf maximal Fr. 200.00 erhöht werden kann (§ 42 Abs. 2 PflV). 4.3.3. Eine spezielle Taxbegrenzung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG für den Aufenthalt von Kindern in Kinder- und Jugendheimen oder Pflegefamilien kennt der Kanton Aargau nicht. Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 Strassenverkehrsrecht 63