1 ELG-AG von seiner Kompetenz, die Tagestaxen zu begrenzen, Gebrauch. Danach wird bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, eine Tagestaxe von maximal Fr. 200.00 anerkannt, welche die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung umfasst (§ 2 Abs. 2 ELG-AG). Der Regierungsrat legt die effektiv anwendbare Tagestaxe durch Verordnung fest. 4.3.2. In der Pflegeverordnung des Kantons Aargau (…) ist in § 42 Abs. 1 geregelt, dass bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, eine Tagestaxe von maximal Fr 160.00 als Ausgabe gemäss § 2 Abs. 1 lit.