Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG werden als Ausgaben anerkannt: die Tagestaxe, wobei die Kantone die Kosten begrenzen können, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden. Sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Ab- hängigkeit begründet wird. Sodann wird ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG). 4.3. 4.3.1. Der Kanton Aargau macht in § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG-AG von seiner Kompetenz, die Tagestaxen zu begrenzen, Gebrauch.