Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden die Ausgaben gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG berechnet. Dies schliesst eine Berechnung nach Art. 10 Abs. 1 ELG für zu Hause lebende Personen aus, unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Pflegeeltern durchaus in häuslicher Gemeinschaft lebt. 4.2. 60 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015