Abs. 1 ELV unter anderem Pflegefamilien mit Bewilligung gemäss Art. 4 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO, SR 211.222.338). 3.3. Beim Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei ihrer Pflegefamilie S. in B., Kanton Thurgau, handelt es sich um einen solchen von längerer Dauer. Die Pflegefamilie S. in B., Kanton Thurgau, verfügt über eine Bewilligung nach Art. 4 PAVO und ist dadurch nach der ergänzungsrechtlichen Gesetzgebung des Kantons Thurgau als Heim anerkannt. Aus thurgauischer Sicht lebt die Beschwerdeführerin daher in einem Heim im Sinn von Art.