Gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV gilt als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Ob ein Heimaufenthalt im Sinne des Ergänzungsleistungsrechts gegeben ist, bestimmt sich danach, ob eine Einrichtung von einem Kanton als Heim anerkannt wird (URS MÜLLER, Rechtsprechung des 2015 Sozialversicherungsrecht 59