gen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV wird die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) begründen, gesondert berechnet, wenn das Kind nicht bei den Eltern lebt. 3.2. Lebt das Kind in einer Pflege- oder Grossfamilie, die als Heim im Sinne von Art. 25a ELV anerkannt ist, wird eine Heimberechnung vorgenommen (Ziff. 3143.11 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2015). Nach Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG bestimmt der Bundesrat die Definition des Heims. Gemäss Art.