Anzumerken bleibt noch, dass der Beschwerdeführer durch seine anderen beruflichen Tätigkeiten wirtschaftlich abgesichert ist und zusammen mit seiner Ehegattin im fraglichen Jahr 2008 inkl. der Einnahmen durch die Weinbautätigkeit Einkünfte aus Erwerbstätigkeit von Fr. 183'417.00 versteuerte. Die Einnahmen aus der Weinbautätigkeit betragen folglich weniger als 1.5 % der gesamten Einkünfte aus Erwerbs- und Weinbautätigkeit zusammen. Auch dies spricht gegen den Erwerbscharakter der fraglichen Tätigkeit (vgl. hierzu MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 15 N. 17).