Die Erzeugnisse muss er zwingend zu einem nicht am Markt bestimmten Preis an die Genossenschaft abgeben (vgl. vorne E. 3.1.1. und 3.1.2.). Bereits diese beiden Faktoren lassen klar erkennen, dass eine Gewinnstrebigkeit nicht Antrieb für die Weinbautätigkeit ist. Anzumerken bleibt noch, dass der Beschwerdeführer durch seine anderen beruflichen Tätigkeiten wirtschaftlich abgesichert ist und zusammen mit seiner Ehegattin im fraglichen Jahr 2008 inkl. der Einnahmen durch die Weinbautätigkeit Einkünfte aus Erwerbstätigkeit von Fr. 183'417.00 versteuerte.