{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2015-11-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2015-464_2015-11-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2610", "Checksum": "103044e7f4aaf3cd980688dea55e26a6"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2015.464"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 10.11.2015 VBE.2015.464"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. 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Eine spezielle Taxbegrenzung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG für den Aufenthalt von Kindern in Kinder-und Jugendheimen oder Pflegefamilien kennt der Kanton Aargau aber nicht.\n\n2015 Sozialversicherungsrecht 57\n\nkeit ihres Unterfangens überzeugt und sie die betreffende Tätigkeit\naufgeben lässt (BGE 115 V 161 E. 9c S. 172 mit Hinweis auf ZAK\n1987 S. 418 und ZAK 1986 S. 514). Schliesslich ist die Tätigkeit als\nsolche respektive deren konkrete Ausgestaltung bereits ungeeignet,\nzu einem wirtschaftlichen Erfolg zu führen. Der Beschwerdeführer\nbewirtschaftet eine zu kleine Fläche, als dass deren Ertrag je zu\nsubstantiellen Einkünften führen könnte. Die Erzeugnisse muss er\nzwingend zu einem nicht am Markt bestimmten Preis an die Genossenschaft abgeben (vgl. vorne E. 3.1.1. und 3.1.2.). Bereits diese\nbeiden Faktoren lassen klar erkennen, dass eine Gewinnstrebigkeit\nnicht Antrieb für die Weinbautätigkeit ist. Anzumerken bleibt noch,\ndass der Beschwerdeführer durch seine anderen beruflichen Tätigkeiten wirtschaftlich abgesichert ist und zusammen mit seiner\nEhegattin im fraglichen Jahr 2008 inkl. der Einnahmen durch die\nWeinbautätigkeit Einkünfte aus Erwerbstätigkeit von Fr. 183'417.00\nversteuerte. Die Einnahmen aus der Weinbautätigkeit betragen folglich weniger als 1.5 % der gesamten Einkünfte aus Erwerbs- und\nWeinbautätigkeit zusammen. Auch dies spricht gegen den Erwerbscharakter der fraglichen Tätigkeit (vgl. hierzu MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 15 N. 17).\n\n7 Art. 9 Abs. 5 lit. h und 10 Abs. 2 ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV; § 2 Abs. 1\nund 2 ELG-AG; § 42 Abs. 1 und 2 PflV\nErmittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs bei einem ausserkantonal,\nin einer von diesem Kanton als Heim anerkannten Pflegefamilie untergebrachten Kind:\n- Ist ein Kind in einer Pflegefamilie in einem anderen Kanton untergebracht, welcher die Pflegefamilie als Heim im Sinne von Art. 25a\nELV anerkennt, so hat die Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs unter Anwendung von Art. 10 Abs. 2 ELG (Heimberechnung) zu erfolgen.\n- Von der in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG eingeräumten Kompetenz, die\nTagestaxen zu begrenzen, hat der Kanton Aargau in § 2 Abs. 1 lit. a\n58 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015\n\nZiff. 1 ELG-AG und § 42 PflV Gebrauch gemacht. Eine spezielle\nTaxbegrenzung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG für den\nAufenthalt von Kindern in Kinder- und Jugendheimen oder Pflegefamilien kennt der Kanton Aargau aber nicht.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 10. November 2015 i.S. I.I. gegen Ausgleichskasse A. (VBE.2015.464).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.\n3.1.\nGemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen\nmit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der\nSchweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1\nlit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn\ndie anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.\nGemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV wird die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der\nAlters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) begründen, gesondert berechnet, wenn das Kind\nnicht bei den Eltern lebt.\n3.2.\nLebt das Kind in einer Pflege- oder Grossfamilie, die als Heim\nim Sinne von Art. 25a ELV anerkannt ist, wird eine Heimberechnung\nvorgenommen (Ziff. 3143.11 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2015).\nNach Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG bestimmt der Bundesrat die Definition des Heims. Gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV gilt als Heim jede\nEinrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder\nüber eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt.\nOb ein Heimaufenthalt im Sinne des Ergänzungsleistungsrechts\ngegeben ist, bestimmt sich danach, ob eine Einrichtung von einem\nKanton als Heim anerkannt wird (URS MÜLLER, Rechtsprechung des\n2015 Sozialversicherungsrecht 59\n\n"}