2015 Sozialversicherungsrecht 57 keit ihres Unterfangens überzeugt und sie die betreffende Tätigkeit aufgeben lässt (BGE 115 V 161 E. 9c S. 172 mit Hinweis auf ZAK 1987 S. 418 und ZAK 1986 S. 514). Schliesslich ist die Tätigkeit als solche respektive deren konkrete Ausgestaltung bereits ungeeignet, zu einem wirtschaftlichen Erfolg zu führen. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet eine zu kleine Fläche, als dass deren Ertrag je zu substantiellen Einkünften führen könnte. Die Erzeugnisse muss er zwingend zu einem nicht am Markt bestimmten Preis an die Ge- nossenschaft abgeben (vgl. vorne E. 3.1.1. und 3.1.2.). Bereits diese beiden Faktoren lassen klar erkennen, dass eine Gewinnstrebigkeit nicht Antrieb für die Weinbautätigkeit ist. Anzumerken bleibt noch, dass der Beschwerdeführer durch seine anderen beruflichen Tätig- keiten wirtschaftlich abgesichert ist und zusammen mit seiner Ehegattin im fraglichen Jahr 2008 inkl. der Einnahmen durch die Weinbautätigkeit Einkünfte aus Erwerbstätigkeit von Fr. 183'417.00 versteuerte. Die Einnahmen aus der Weinbautätigkeit betragen folg- lich weniger als 1.5 % der gesamten Einkünfte aus Erwerbs- und Weinbautätigkeit zusammen. Auch dies spricht gegen den Erwerbs- charakter der fraglichen Tätigkeit (vgl. hierzu MARKUS REICH, Steu- errecht, 2. Aufl. 2012, § 15 N. 17). 7 Art. 9 Abs. 5 lit. h und 10 Abs. 2 ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV; § 2 Abs. 1 und 2 ELG-AG; § 42 Abs. 1 und 2 PflV Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs bei einem ausserkantonal, in einer von diesem Kanton als Heim anerkannten Pflegefamilie unterge- brachten Kind: - Ist ein Kind in einer Pflegefamilie in einem anderen Kanton unterge- bracht, welcher die Pflegefamilie als Heim im Sinne von Art. 25a ELV anerkennt, so hat die Ermittlung des Ergänzungsleistungsan- spruchs unter Anwendung von Art. 10 Abs. 2 ELG (Heimberech- nung) zu erfolgen. - Von der in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG eingeräumten Kompetenz, die Tagestaxen zu begrenzen, hat der Kanton Aargau in § 2 Abs. 1 lit. a 58 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 Ziff. 1 ELG-AG und § 42 PflV Gebrauch gemacht. Eine spezielle Taxbegrenzung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG für den Aufenthalt von Kindern in Kinder- und Jugendheimen oder Pflege- familien kennt der Kanton Aargau aber nicht. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 10. No- vember 2015 i.S. I.I. gegen Ausgleichskasse A. (VBE.2015.464). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei- gen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV wird die jährliche Ergänzungs- leistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invaliden- versicherung (IV) begründen, gesondert berechnet, wenn das Kind nicht bei den Eltern lebt. 3.2. Lebt das Kind in einer Pflege- oder Grossfamilie, die als Heim im Sinne von Art. 25a ELV anerkannt ist, wird eine Heimberechnung vorgenommen (Ziff. 3143.11 der Wegleitung über die Ergänzungs- leistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2015). Nach Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG bestimmt der Bundesrat die Defi- nition des Heims. Gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV gilt als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Ob ein Heimaufenthalt im Sinne des Ergänzungsleistungsrechts gegeben ist, bestimmt sich danach, ob eine Einrichtung von einem Kanton als Heim anerkannt wird (URS MÜLLER, Rechtsprechung des 2015 Sozialversicherungsrecht 59 Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 128 zu Art. 9 ELG). Eine kantonale Anerkennung einer Pflegefamilie als Heim im ergän- zungsrechtlichen Sinn ist nicht ausgeschlossen, womit die Vorausset- zung nach Art. 25a ELV erfüllt ist (BGE 139 V 358 E. 5.2 S. 366; URS MÜLLER, a.a.O., N. 132 zu Art. 9 ELG). Nach § 5 Abs. 1 Ziff. 5 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RRV TG Ergänzungs- leistungen zur AHV/IV, Syst. Nr. 831.31) sind anerkannte Heime im Kanton Thurgau im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV unter anderem Pflegefamilien mit Bewilligung gemäss Art. 4 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO, SR 211.222.338). 3.3. Beim Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei ihrer Pflegefamilie S. in B., Kanton Thurgau, handelt es sich um einen solchen von längerer Dauer. Die Pflegefamilie S. in B., Kanton Thurgau, verfügt über eine Bewilligung nach Art. 4 PAVO und ist dadurch nach der ergänzungsrechtlichen Gesetzgebung des Kantons Thurgau als Heim anerkannt. Aus thurgauischer Sicht lebt die Beschwerdeführerin da- her in einem Heim im Sinn von Art. 25a ELV. Ob dies auch aus aar- gauischer Sicht der Fall wäre, wenn die Beschwerdeführerin von einer analogen Pflegefamilie im Kanton Aargau betreut würde, kann offen gelassen werden, da Art. 25a ELV zum Zweck hat, einheitlich zu definieren, was ein Heim ist. Dies ist – wie vorliegend – insbeson- dere bei Kantonswechseln wesentlich (URS MÜLLER, a.a.O., N. 129 zu Art. 9 ELG). 4. 4.1. Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), wer- den die Ausgaben gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG berechnet. Dies schliesst eine Berechnung nach Art. 10 Abs. 1 ELG für zu Hause lebende Personen aus, unabhängig davon, dass die Beschwerdeführe- rin mit ihren Pflegeeltern durchaus in häuslicher Gemeinschaft lebt. 4.2. 60 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG werden als Ausgaben aner- kannt: die Tagestaxe, wobei die Kantone die Kosten begrenzen kön- nen, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden. Sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Ab- hängigkeit begründet wird. Sodann wird ein vom Kanton zu be- stimmender Betrag für persönliche Auslagen als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG). 4.3. 4.3.1. Der Kanton Aargau macht in § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG-AG von seiner Kompetenz, die Tagestaxen zu begrenzen, Gebrauch. Da- nach wird bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, eine Tagestaxe von maximal Fr. 200.00 anerkannt, welche die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung um- fasst (§ 2 Abs. 2 ELG-AG). Der Regierungsrat legt die effektiv an- wendbare Tagestaxe durch Verordnung fest. 4.3.2. In der Pflegeverordnung des Kantons Aargau (…) ist in § 42 Abs. 1 geregelt, dass bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, eine Tagestaxe von maximal Fr 160.00 als Ausgabe gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG-AG aner- kannt wird, wobei dieser Betrag auf begründeten Antrag hin auf maximal Fr. 200.00 erhöht werden kann (§ 42 Abs. 2 PflV). 4.3.3. Eine spezielle Taxbegrenzung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG für den Aufenthalt von Kindern in Kinder- und Jugendheimen oder Pflegefamilien kennt der Kanton Aargau nicht. Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015 Strassenverkehrsrecht 63 I. Strassenverkehrsrecht 8 Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG Ein Arztbericht, der sich nicht abschliessend zur Fahreignung oder Fahr- kompetenz der untersuchten Person äussert, sondern zusätzliche medizi- nische Abklärungen (einer anderen Fachrichtung) empfiehlt, stellt für sich genommen noch keine Meldung dar, derentwegen die betroffene Per- son einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen werden darf. Erst an- hand der empfohlenen zusätzlichen medizinischen Abklärungen kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung zuverlässig beurteilt werden, ob die vom Erstarzt geweckten Zweifel an der Fahreignung oder Fahrkompe- tenz einer Person für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung ausreichen. Der Bericht des Zweitarztes muss nicht den Beweiswert eines nach anerkannten Methoden durchgeführten medizinischen Gutachtens aufweisen und die Verdachtsdiagnose des Erstarztes zweifelsfrei bestäti- gen oder widerlegen. Wird vom Zweitarzt schlüssig aufgezeigt, dass kein genügender Anfangsverdacht auf das Vorliegen einer die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Krankheit besteht, ist in Ermangelung einer ärztli- chen Meldung, die eine Fahreignungsuntersuchung als notwendig er- scheinen lässt, von der Anordnung einer solchen Massnahme abzusehen. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 18. März 2015, i.S. A. gegen das Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2014.363). Aus den Erwägungen II. 4.3.3. Aktueller Anlass für die vom Strassenverkehrsamt erlassene Verfügung ist ein Geschehen ausserhalb des Strassenverkehrs, wel- ches die Beschwerdeführerin nicht bestreitet: Es erging vor bald zwei