keit ihres Unterfangens überzeugt und sie die betreffende Tätigkeit aufgeben lässt (BGE 115 V 161 E. 9c S. 172 mit Hinweis auf ZAK 1987 S. 418 und ZAK 1986 S. 514). Schliesslich ist die Tätigkeit als solche respektive deren konkrete Ausgestaltung bereits ungeeignet, zu einem wirtschaftlichen Erfolg zu führen. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet eine zu kleine Fläche, als dass deren Ertrag je zu substantiellen Einkünften führen könnte. Die Erzeugnisse muss er zwingend zu einem nicht am Markt bestimmten Preis an die Genossenschaft abgeben (vgl. vorne E. 3.1.1. und 3.1.2.).