Das auf Grund durchschnittlicher Einnahmen von Fr. 3'124.30 fehlende Vorliegen eines massgeblichen Gewinns bei überdies geringem Umsatz spricht ebenfalls nicht für eine Erwerbstätigkeit (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 158/01 vom 28. Mai 2002 E. 3b und 4). (…) Fehlt es aber auf Dauer am massgeblichen Gewinn, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolgs einer Tätigkeit regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen, weil der längere berufliche Misserfolg die betroffene Person in der Regel von der Zwecklosig- 2015 Sozialversicherungsrecht 57