3.2.2. Die jährlichen Einnahmen des Beschwerdeführers aus der Weinbautätigkeit bewegen sich seit über zehn Jahren zwischen Fr. 1'305.75 und Fr. 4'650.45. Das auf Grund durchschnittlicher Einnahmen von Fr. 3'124.30 fehlende Vorliegen eines massgeblichen Gewinns bei überdies geringem Umsatz spricht ebenfalls nicht für eine Erwerbstätigkeit (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 158/01 vom 28. Mai 2002 E. 3b und 4).