(…) 3.1.3. (…) 3.2. 3.2.1. Auf Grund der vorerwähnten Umstände ergibt sich, dass der beschwerdeführerischen Weinbautätigkeit das Merkmal der Gewinnstrebigkeit fehlt. Bereits der geringe Mitteleinsatz ist zur Gewinnerzielung ungeeignet. Auch werden die eingesetzten Mittel nicht nach kaufmännischen Grundsätzen bewirtschaftet. Es fehlt namentlich an einer nach betriebswirtschaftlichen Aspekten erstellten Buchhaltung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 122/01 vom 27. Mai 2002 E. 2b). Weiter tritt der Beschwerdeführer nicht selber am Markt auf.