Der Beschwerdeführer bewirtschaftet 10 a Land, auf denen er Blauburgunder zieht. Im fraglichen Jahr 2008 produzierte er so 945 kg Trauben, die er der Genossenschaft abgab. Unter Berücksichtigung verschiedener Abzüge von gesamthaft Fr. 707.12 (Anteil "Verwirrungstechnik", Abzug wegen Übermenge von 45 kg und Weinrücknahme) wurden ihm von der Genossenschaft nach Reduktion um die Rundungsdifferenz von Fr. 0.02 für das Jahr 2008 Fr. 3'580.10 ausbezahlt. (…) 3.1.3. (…) 3.2. 3.2.1. Auf Grund der vorerwähnten Umstände ergibt sich, dass der beschwerdeführerischen Weinbautätigkeit das Merkmal der Gewinnstrebigkeit fehlt.