(…) Als Genossenschafter hat der Beschwerdeführer seine den Eigenbedarf übersteigende Ernte gewisser Traubensorten zwingend der Genossenschaft abzuliefern, wobei die Genossenschaft wiederum zu deren Abnahme im Rahmen von durch die Generalsversammlung festgelegten Qualitäts- und Preisbedingungen verpflichtet ist. Der Reinertrag aus dem Betrieb der Genossenschaft fällt in das Genossenschaftsvermögen (…). 3.1.2. 56 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015