Diese Genossenschaft nach Art. 828 ff. OR bezweckt die Erhaltung und Förderung des Weinbaus in den Gemeinden Z. und Y. Sie sucht diesen Zweck unter anderem durch Übernahme der Traubenernten der Mitglieder sowie die fachgemässe Behandlung und den Verkauf gewonnener Erzeugnisse zu erreichen. (…) Als Genossenschafter hat der Beschwerdeführer seine den Eigenbedarf übersteigende Ernte gewisser Traubensorten zwingend der Genossenschaft abzuliefern, wobei die Genossenschaft wiederum zu deren Abnahme im Rahmen von durch die Generalsversammlung festgelegten Qualitäts- und Preisbedingungen verpflichtet ist.