stimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (vgl. BGE 115 V 161 E. 9a S. 170 f. und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 158/01 vom 28. Mai 2002 E. 2bb). Nicht auf selbstständige Erwerbstätigkeit kann erkannt werden, wenn eine solche nur zum Schein besteht oder sonst wie keinen erwerblichen Charakter aufweist, wie das für die blosse Liebhaberei zutrifft, die von rein persönlichen Neigungen beherrscht wird (AHI 2003 S. 418, ZAK 1987 S. 417 f.).