{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2015-08-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2015-256_2015-08-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2609", "Checksum": "28cc47bc6f76d619c8a87791f143ccaa"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2015.256"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 11.08.2015 VBE.2015.256"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. 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Kammer, vom 11. August\n2015 i.S. A.V.H. gegen Ausgleichskasse A. (VBE.2015.256).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nVersicherte sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt\n(Art. 4 Abs. 1 AHVG). (…)\n2.2.\nSelbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die\nbetroffene Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei be-\n2015 Sozialversicherungsrecht 55\n\nstimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten\nwird (vgl. BGE 115 V 161 E. 9a S. 170 f. und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 158/01 vom 28. Mai 2002 E. 2bb).\nNicht auf selbstständige Erwerbstätigkeit kann erkannt werden, wenn\neine solche nur zum Schein besteht oder sonst wie keinen erwerblichen Charakter aufweist, wie das für die blosse Liebhaberei zutrifft,\ndie von rein persönlichen Neigungen beherrscht wird (AHI 2003\nS. 418, ZAK 1987 S. 417 f.). Für die Abgrenzung solcher Tätigkeitsformen von selbstständiger Erwerbstätigkeit kommt der Erwerbsabsicht im Sinne der oben genannten Zielsetzung entscheidende Bedeutung zu.\n(…)\n2.3. - 2.4\n(…)\n3.\n3.1.\n3.1.1.\nHinsichtlich der hier in Frage stehenden Tätigkeit ist den Akten\nzu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Genossenschafter der seit\n19… bestehenden Weinbaugenossenschaft Z. mit Sitz in Z. ist. Diese\nGenossenschaft nach Art. 828 ff. OR bezweckt die Erhaltung und\nFörderung des Weinbaus in den Gemeinden Z. und Y. Sie sucht diesen Zweck unter anderem durch Übernahme der Traubenernten der\nMitglieder sowie die fachgemässe Behandlung und den Verkauf gewonnener Erzeugnisse zu erreichen. (…)\nAls Genossenschafter hat der Beschwerdeführer seine den\nEigenbedarf übersteigende Ernte gewisser Traubensorten zwingend\nder Genossenschaft abzuliefern, wobei die Genossenschaft wiederum\nzu deren Abnahme im Rahmen von durch die Generalsversammlung\nfestgelegten Qualitäts- und Preisbedingungen verpflichtet ist. Der\nReinertrag aus dem Betrieb der Genossenschaft fällt in das Genossenschaftsvermögen (…).\n3.1.2.\n56 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015\n\nDer Beschwerdeführer bewirtschaftet 10 a Land, auf denen er\nBlauburgunder zieht. Im fraglichen Jahr 2008 produzierte er so\n945 kg Trauben, die er der Genossenschaft abgab. Unter Berücksichtigung verschiedener Abzüge von gesamthaft Fr. 707.12 (Anteil\n\"Verwirrungstechnik\", Abzug wegen Übermenge von 45 kg und\nWeinrücknahme) wurden ihm von der Genossenschaft nach Reduktion um die Rundungsdifferenz von Fr. 0.02 für das Jahr 2008\nFr. 3'580.10 ausbezahlt. (…)\n3.1.3.\n(…)\n3.2.\n3.2.1.\nAuf Grund der vorerwähnten Umstände ergibt sich, dass der beschwerdeführerischen Weinbautätigkeit das Merkmal der Gewinnstrebigkeit fehlt. Bereits der geringe Mitteleinsatz ist zur Gewinnerzielung ungeeignet. Auch werden die eingesetzten Mittel nicht\nnach kaufmännischen Grundsätzen bewirtschaftet. Es fehlt namentlich an einer nach betriebswirtschaftlichen Aspekten erstellten Buchhaltung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 122/01\nvom 27. Mai 2002 E. 2b). Weiter tritt der Beschwerdeführer nicht\nselber am Markt auf. Er stellt weder eigene Rechnungen noch verfügt er über einen Kundenstamm oder nimmt sonst wie am wirtschaftlichen Verkehr teil. Vielmehr ist die Weinbaugenossenschaft\neinziger Abnehmer seiner Erzeugnisse.\n3.2.2.\nDie jährlichen Einnahmen des Beschwerdeführers aus der\nWeinbautätigkeit bewegen sich seit über zehn Jahren zwischen\nFr. 1'305.75 und Fr. 4'650.45. Das auf Grund durchschnittlicher Einnahmen von Fr. 3'124.30 fehlende Vorliegen eines massgeblichen\nGewinns bei überdies geringem Umsatz spricht ebenfalls nicht für\neine Erwerbstätigkeit (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 158/01 vom 28. Mai 2002 E. 3b und 4). (…) Fehlt es\naber auf Dauer am massgeblichen Gewinn, so lässt das Ausbleiben\ndes finanziellen Erfolgs einer Tätigkeit regelmässig auf das Fehlen\nerwerblicher Zielsetzung schliessen, weil der längere berufliche\nMisserfolg die betroffene Person in der Regel von der Zwecklosig-\n2015 Sozialversicherungsrecht 57\n\n"}