54 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 Zusammenhang mit der Vertragserfüllung; die Klägerin wirft dem Beklagten vor, nach Vertragsabschluss, im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Versicherungsansprüchen, Pflichten verletzt zu haben. Vor dem Hintergrund dieser neuen Rechtsprechung rechtfertigt es sich daher, die betrügerische Begründung des Versicherungsan- spruchs im Sinne von Art. 40 VVG den Mängeln der Vertragser- füllung gleich zu stellen und auf die Rückabwicklung vertragliche Regeln anzuwenden. 3.3. - 3.4 (…) 6 Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 AHVG Zufolge fehlender objektiver Erwerbsabsicht stellt eine Weinbautätigkeit reine Liebhaberei (und keine selbständige Erwerbstätigkeit) dar, weshalb die betreffenden Einkünfte nicht AHV/IV/EO-beitragspflichtig sind. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 11. August 2015 i.S. A.V.H. gegen Ausgleichskasse A. (VBE.2015.256). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Versicherte sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätig- keit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbs- tätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus un- selbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). (…) 2.2. Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die betroffene Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei be- 2015 Sozialversicherungsrecht 55 stimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaft- lichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu er- bringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Er- werb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (vgl. BGE 115 V 161 E. 9a S. 170 f. und Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts H 158/01 vom 28. Mai 2002 E. 2bb). Nicht auf selbstständige Erwerbstätigkeit kann erkannt werden, wenn eine solche nur zum Schein besteht oder sonst wie keinen erwerbli- chen Charakter aufweist, wie das für die blosse Liebhaberei zutrifft, die von rein persönlichen Neigungen beherrscht wird (AHI 2003 S. 418, ZAK 1987 S. 417 f.). Für die Abgrenzung solcher Tätigkeits- formen von selbstständiger Erwerbstätigkeit kommt der Erwerbsab- sicht im Sinne der oben genannten Zielsetzung entscheidende Bedeu- tung zu. (…) 2.3. - 2.4 (…) 3. 3.1. 3.1.1. Hinsichtlich der hier in Frage stehenden Tätigkeit ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Genossenschafter der seit 19… bestehenden Weinbaugenossenschaft Z. mit Sitz in Z. ist. Diese Genossenschaft nach Art. 828 ff. OR bezweckt die Erhaltung und Förderung des Weinbaus in den Gemeinden Z. und Y. Sie sucht die- sen Zweck unter anderem durch Übernahme der Traubenernten der Mitglieder sowie die fachgemässe Behandlung und den Verkauf ge- wonnener Erzeugnisse zu erreichen. (…) Als Genossenschafter hat der Beschwerdeführer seine den Eigenbedarf übersteigende Ernte gewisser Traubensorten zwingend der Genossenschaft abzuliefern, wobei die Genossenschaft wiederum zu deren Abnahme im Rahmen von durch die Generalsversammlung festgelegten Qualitäts- und Preisbedingungen verpflichtet ist. Der Reinertrag aus dem Betrieb der Genossenschaft fällt in das Ge- nossenschaftsvermögen (…). 3.1.2. 56 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 Der Beschwerdeführer bewirtschaftet 10 a Land, auf denen er Blauburgunder zieht. Im fraglichen Jahr 2008 produzierte er so 945 kg Trauben, die er der Genossenschaft abgab. Unter Berücksich- tigung verschiedener Abzüge von gesamthaft Fr. 707.12 (Anteil "Verwirrungstechnik", Abzug wegen Übermenge von 45 kg und Weinrücknahme) wurden ihm von der Genossenschaft nach Reduk- tion um die Rundungsdifferenz von Fr. 0.02 für das Jahr 2008 Fr. 3'580.10 ausbezahlt. (…) 3.1.3. (…) 3.2. 3.2.1. Auf Grund der vorerwähnten Umstände ergibt sich, dass der be- schwerdeführerischen Weinbautätigkeit das Merkmal der Gewinn- strebigkeit fehlt. Bereits der geringe Mitteleinsatz ist zur Gewinn- erzielung ungeeignet. Auch werden die eingesetzten Mittel nicht nach kaufmännischen Grundsätzen bewirtschaftet. Es fehlt nament- lich an einer nach betriebswirtschaftlichen Aspekten erstellten Buch- haltung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 122/01 vom 27. Mai 2002 E. 2b). Weiter tritt der Beschwerdeführer nicht selber am Markt auf. Er stellt weder eigene Rechnungen noch ver- fügt er über einen Kundenstamm oder nimmt sonst wie am wirt- schaftlichen Verkehr teil. Vielmehr ist die Weinbaugenossenschaft einziger Abnehmer seiner Erzeugnisse. 3.2.2. Die jährlichen Einnahmen des Beschwerdeführers aus der Weinbautätigkeit bewegen sich seit über zehn Jahren zwischen Fr. 1'305.75 und Fr. 4'650.45. Das auf Grund durchschnittlicher Ein- nahmen von Fr. 3'124.30 fehlende Vorliegen eines massgeblichen Gewinns bei überdies geringem Umsatz spricht ebenfalls nicht für eine Erwerbstätigkeit (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts H 158/01 vom 28. Mai 2002 E. 3b und 4). (…) Fehlt es aber auf Dauer am massgeblichen Gewinn, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolgs einer Tätigkeit regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen, weil der längere berufliche Misserfolg die betroffene Person in der Regel von der Zwecklosig- 2015 Sozialversicherungsrecht 57 keit ihres Unterfangens überzeugt und sie die betreffende Tätigkeit aufgeben lässt (BGE 115 V 161 E. 9c S. 172 mit Hinweis auf ZAK 1987 S. 418 und ZAK 1986 S. 514). Schliesslich ist die Tätigkeit als solche respektive deren konkrete Ausgestaltung bereits ungeeignet, zu einem wirtschaftlichen Erfolg zu führen. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet eine zu kleine Fläche, als dass deren Ertrag je zu substantiellen Einkünften führen könnte. Die Erzeugnisse muss er zwingend zu einem nicht am Markt bestimmten Preis an die Ge- nossenschaft abgeben (vgl. vorne E. 3.1.1. und 3.1.2.). Bereits diese beiden Faktoren lassen klar erkennen, dass eine Gewinnstrebigkeit nicht Antrieb für die Weinbautätigkeit ist. Anzumerken bleibt noch, dass der Beschwerdeführer durch seine anderen beruflichen Tätig- keiten wirtschaftlich abgesichert ist und zusammen mit seiner Ehegattin im fraglichen Jahr 2008 inkl. der Einnahmen durch die Weinbautätigkeit Einkünfte aus Erwerbstätigkeit von Fr. 183'417.00 versteuerte. Die Einnahmen aus der Weinbautätigkeit betragen folg- lich weniger als 1.5 % der gesamten Einkünfte aus Erwerbs- und Weinbautätigkeit zusammen. Auch dies spricht gegen den Erwerbs- charakter der fraglichen Tätigkeit (vgl. hierzu MARKUS REICH, Steu- errecht, 2. Aufl. 2012, § 15 N. 17). 7 Art. 9 Abs. 5 lit. h und 10 Abs. 2 ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV; § 2 Abs. 1 und 2 ELG-AG; § 42 Abs. 1 und 2 PflV Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs bei einem ausserkantonal, in einer von diesem Kanton als Heim anerkannten Pflegefamilie unterge- brachten Kind: - Ist ein Kind in einer Pflegefamilie in einem anderen Kanton unterge- bracht, welcher die Pflegefamilie als Heim im Sinne von Art. 25a ELV anerkennt, so hat die Ermittlung des Ergänzungsleistungsan- spruchs unter Anwendung von Art. 10 Abs. 2 ELG (Heimberech- nung) zu erfolgen. - Von der in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG eingeräumten Kompetenz, die Tagestaxen zu begrenzen, hat der Kanton Aargau in § 2 Abs. 1 lit. a