Demnach ist von einer Verlängerung des Engagements wie in der erwähnten vertraglichen Regelung auszugehen und nicht etwa von "ausservertraglichen" (…) Leistungen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten wie bis anhin fortführte (…) und nicht etwa ein reines Coaching zugunsten des neuen ordentlichen Gemeindeschreibers vorlag. Soweit überhaupt ein Coaching vorgelegen haben sollte, ist auf Grund der Umstände darauf zu schliessen, dass dieses insbesondere dem Wissenstransfer diente. Der Beschwerdeführer wurde also aus Sicht der Gemeinde zum Know-how-Erhalt in der bisherigen Tätigkeit weiterbeschäftigt.