ist. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei nach Stellenantritt des neuen ordentlichen Gemeindeschreibers der Beigeladenen per 1. März 2014 weiterhin für die Gemeinde tätig gewesen, jedoch ohne vertragliche Grundlage (…). 5.2. Dem Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen vom 19. August 2013 (…) ist unter Ziff. 2 zu Dauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses zu entnehmen, dass der Vertrag mit der Erwerbsaufnahme des neuen Gemeindeschreibers und dessen Stellvertretung endet, wobei eine Fortsetzung im Sinne eines Coachings als möglich bezeichnet wird.