Im Sinne vorstehender Erwägungen ist daher festzustellen, dass sowohl Merkmale einer selbständigen als auch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen. Auf Grund des erkannten minimalen unternehmerischen Risikos und dem Fehlen massgebender Investitionen sowie der Weisungsgebundenheit, Rechenschaftspflicht und der Subordination unter eine fremde Arbeitsorganisation überwiegen die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Indikatoren jedoch klar.