nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer stand damit der Beigeladenen nicht als gleichberechtigter Partner gegenüber, was ebenfalls auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hindeutet (ZAK 1983 S. 198). 4.4.4. Zusammenfassend ist daher zu schliessen, dass der Beschwerdeführer einer Weisungsgebundenheit unterlag, rechenschaftspflichtig war und sich in eine fremde Arbeitsorganisation einzugliedern hatte, was auf das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hindeutet. 4.5. Im Sinne vorstehender Erwägungen ist daher festzustellen, dass sowohl Merkmale einer selbständigen als auch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen.