Der Beschwerdeführer bezeichnet sich denn auch selber als "Troubleshooter" (…). Selbst wenn der Gemeinderat, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird, möglicherweise seine Weisungs- und Kontrollrechte nicht umfassend wahrnahm, so war der Beschwerdeführer doch eindeutig in arbeitnehmerähnlicher Art in die bestehenden Verwaltungsstrukturen der Gemeinde eingebunden und nahm dort sogar Führungsaufgaben wahr. Insbesondere war die freie Lösung struktureller Aufgaben, wie dies bspw. bei externen Unternehmensberatern (vgl. KÄSER, a.a.O., Rz. 4.65) oder externen Supervisoren (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kanntons Zürich AB.2010.00010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2) der Fall ist,