des Gemeindegesetzes) und damit auch über die Tätigkeit des Gemeindeschreibers ergibt sich ferner eine umfassende Rechenschaftspflicht. Schliesslich bestand, wenn auch mit gewissen Freiheiten, grundsätzlich eine Präsenzpflicht, die sich im Übrigen mindestens hinsichtlich der Gemeinderatssitzung bereits aus dem Gesetz ergibt (§ 40 Abs. 3 Gemeindegesetz). All diese Faktoren lassen keine Anhaltspunkte erkennen, die auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hindeuten würden.