und hatte sich damit in die bestehende arbeitsorganisatorische Gliederung der Gemeindeverwaltung einzufügen. Er unterstand schon von Gesetzes wegen den Weisungen des ihm vorgesetzten Gemeinderates, der Führungs- und Vollzugsorgan der Gemeinde ist (§ 36 Gemeindegesetz, vgl. auch BAUMANN, a.a.O., S. 297). Aus den zahlreichen Regelungen betreffend Aufsicht über die Gemeindeverwaltung (§§ 20 Abs. 3, 37 Abs. 2 lit. b und 100 ff. des Gemeindegesetzes) und damit auch über die Tätigkeit des Gemeindeschreibers ergibt sich ferner eine umfassende Rechenschaftspflicht.