Dies gilt auch für Angestellte der öffentlichen Verwaltung sowie Personen, die Kraft staatlicher Ernennung eine Funktion in der öffentlichen Verwaltung ausüben (vgl. KÄSER, a.a.O., Rz. 4.67 f. mit weiteren Hinweisen). 4.4.3. Konkret stand der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Gemeindeschreiber der Gemeindekanzlei vor (vgl. hierzu ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Aufl. 2005, S. 297 f.) und hatte sich damit in die bestehende arbeitsorganisatorische Gliederung der Gemeindeverwaltung einzufügen.