das die betreffende Person tätig ist. Des Weiteren besteht regelmässig eine Gebundenheit an die gesetzlichen Vorgaben und die bestehenden Weisungen. Die aushilfsweise Übernahme von Gemeindeaufgaben stellt daher rechtsprechungsgemäss grundsätzlich eine unselbständige Tätigkeit dar, da die Merkmale einer solchen überwiegen (vgl. statt vieler BGE 98 V 230 E. 3 S. 233 mit Hinweisen sowie Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2010.00010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch für Angestellte der öffentlichen Verwaltung sowie Personen, die Kraft staatlicher Ernennung eine Funktion in der öffentlichen Verwaltung ausüben (vgl. KÄSER, a.a.O., Rz.