Datenbanken) angewiesen (vgl. ZAK 1982 S. 185). Einzig das vereinbarte Stundenhonorar von Fr. 130.00, welches deutlich über dem für eine unselbständige Erwerbstätigkeit vergleichbarer Art zu erwartenden Lohn liegt, kann als Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit gesehen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.7 mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 195/05 vom 19. Oktober 2006 E. 5). 4.3.4. Es fehlt damit zusammenfassend an erheblichen Investitionen und es besteht nur ein bestenfalls geringes Unternehmerrisiko.