Entschädigung besteht bei einer stundenweisen Abrechnung auch kein Risiko hinsichtlich des zu erwartenden Aufwands der Arbeit. Schliesslich ist der Beschwerdeführer mindestens teilweise auf die Infrastruktur des Vertragspartners (Dokumentationen, Akten, Datenverarbeitungsanlagen resp. Datenbanken) angewiesen (vgl. ZAK 1982 S. 185).