Hinsichtlich der von ihm in Rechnung gestellten Arbeiten trägt der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich das Inkasso- und Delkredererisiko. Auf Grund des wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses des Beschwerdeführers zu seinem Vertragspartner tritt jedoch beim Wegfall der Tätigkeit eine ähnliche Situation ein, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall wäre (BGE 122 V 169 E. 3c; BGE 119 V 163 E. 3b). Anders als bei der Übernahme gegen eine pauschale 48 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015