Des Weiteren beschäftigte der Beschwerdeführer kein Personal und hat nach eigenen Angaben keine Offerten erstellt (…). Kostenpflichtige Werbung wurde bloss im Sinne einer Markteintrittsankündigung und nur in äusserst geringem Ausmass betrieben (…). Hingegen trat der Beschwerdeführer mit diesen Werbeschreiben und tritt er insbesondere auch mit seiner Internetseite nach aussen sichtbar für eine unbestimmte Anzahl Kunden am Markt auf. Ferner hat der Beschwerdeführer Visitenkarten drucken lassen (…). 4.3.3.