2007, S. 427 ff.). Auch mit den weiteren genannten Investitionen wie dem Kauf eines Autos – welches auch für den privaten Gebrauch verwendet werden kann – hat der Beschwerdeführer keine erheblichen Investitionen getätigt, welche für das Vorliegen eines spezifischen Unternehmensrisikos sprechen würden. Dies gilt umso mehr, als mindestens für Fahrten in Ausübung der vertragsgemässen Tätigkeiten ausserhalb des Gemeindegebiets Spesenentschädigungen vorgesehen waren (…). Des Weiteren beschäftigte der Beschwerdeführer kein Personal und hat nach eigenen Angaben keine Offerten erstellt (…).