grundsätzlich auf die Büroräumlichkeiten und sind auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers auf rund Fr. 9'000.00 festzusetzen (…), weshalb die Erheblichkeit der Investitionen zu verneinen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 381/1999 vom 26. September 2001 E. 4a), sofern diese überhaupt ausschliesslich oder zumindest vorwiegend der behaupteten selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (vgl. PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Diss. 2007, S. 427 ff.).